Vorübergehende Verwendung
ImportDie vorübergehende Verwendung ist nach dem UZK Bestandteil des Zollverfahrens „Verwendung“ und bedarf gemäß Art. 211 (1) UZK einer Bewilligung.
Zur Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionsware können gemäß Art. 250 UZK im Zollgebiet der Union unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrangaben verwendet werden.