Seit dem 1. September 2021 gehören wir der Customs Support Gruppe an. Die CSG ist der führende unabhängige europäische Zolldeklarant und in bereits vielen …
Erforderliche Maßnahmen für den Wirtschaftsverkehr mit dem Drittstaat Vereinigtes Königreich
10. Februar 2020Die offiziellen Verhandlungen zwischen der EU und Großbritannien über die künftigen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen werden erst Mitte März beginnen. Zuvor müssen die 27 EU-Mitglieder der EU-Kommission und ihrem Chefunterhändler Michel Barnier ein formelles Verhandlungsmandat mit Richtlinien erteilen. Informelle Gespräche zwischen Barnier und dem britischen Verhandlungsführer David Frost finden jedoch schon jetzt statt. Während der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 wird es aus zollrechtlicher Sicht zu keinen Änderungen kommen. Die Zollbehörden empfehlen jedoch dringend, in dieser Zeit keinesfalls nur abzuwarten, sondern schon jetzt zu prüfen, welche Maßnahmen für den Wirtschaftsverkehr mit dem jetzigen Drittstaat Vereinigtes Königreich erforderlich sind. Nach dem Ende der Übergangsfrist werden im Warenverkehr mit Großbritannien Zollformalitäten zu beachten sein. Der Umfang wird sich nach einem möglichen Freihandelsabkommen richten. Dabei wird zwischen dem Einfuhr-, Ausfuhr- und Wiederausfuhr- sowie dem Versandverfahren unterschieden.
Grundsätzlich gilt: Wirtschaftsbeteiligte müssen sich bei den Zollbehörden registrieren, es wird auf Antrag eine sogenannte EORI-Nr. erteilt. Die EORI-Nummer (Economic Operators’ Registration and Identification) ist der Nachfolger der Zollnummer auf EU-Ebene. Sie dient der Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und soll die automatisierte Zollabfertigung erleichtern.